Satzung des Vereins

Der Verein führt den Namen (VPKEK).
"Förderung der Persönlichen und Kreativen Entwicklung von Kindern e.V".

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1. Der Verein führt den Namen - «Verein zur Förderung der persönlichen und kreativen Entwicklung von Kindern e.V».
2. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.
3. Das Tätigkeitsfeld ist nicht auf die Stadt Konstanz beschränkt
4. Der Verein kann sich Verbänden anschließen.
5. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
6. Der Verein in das Vereinsregister eingetragen (VR 704089).
§ 2. Neutralität des Vereins
Der Verein ist politisch, ethisch und religiös neutral.
§ 3. Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Familien, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
Hierbei setzt sich der Verein folgende Ziele:
1. Die persönliche und kreative Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen.
2. Hilfe bei der Bewältigung psychischer Probleme bei Kindern und Jugendlichen.
3. Die Unterstützung der Integration von Migranten- und Flüchtlingskindern.
4. Die Zusammenführung von Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Ländern und Nationalitäten.
§ 4. Wege zur Zielerreichung
Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
1. Organisation und Durchführung von Kursen zur Entwicklung von Fähigkeiten in den Bereichen öffentliches Sprechen, Selbstdarstellung, Schauspiel, Teamarbeit, Kreativität und Fantasie für Kinder und Jugendliche.
2. Gemeinsam arbeiten an der Entwicklung von Drehbüchern für Theaterstücke mit Berücksichtigung der Kulturen verschiedener Länder.
3. Durchführung von psychologischen Kursen in Einzeln- und Gruppensitzungen mit Kindern und Jugendlichen.
4. Kinder aus verschiedenen Ländern, Kulturen und Religionen in gemeinsamen Lerngruppen zusammenführen.
5. Theaterstücke inszenieren und präsentieren.
6. Organisation von gesellschaftlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, Schulungen usw.
7. Teilnahme an Theaterfestivals und anderen kulturellen Veranstaltungen.
8. Förderung des Puppentheaters als Kunstform.
9. Veröffentlichung einschlägiger Materialien, Fotos, Videos, Dokumentation und Archivierung einschlägiger Veröffentlichungen.
10. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele, Zusammenarbeit mit Presse und Behörden.
11. Beratung der Mitglieder des Vereins bei einzelnen Projekten und Unterstützung bei deren Realisierung.
12. Entwicklung eigener Aus- und Weiterbildungskurse.
13. Schulung von Vereinsmitgliedern und engagierten Lehrern in den Methoden der vom Verein entwickelten Kurse.
14. Unterstützung und Beteiligung an Projekten anderer Mitglieder und die Organisation der Finanzierung dieser Projekte.
15. Die Gewinnung von Sponsoren für die Entwicklung des Vereins, im Rahmen der gesetzten Ziele.
Der Verein arbeitet im Rahmen seiner Zielstellung mit allen Organisationen, Verbänden, Kirchen, Parteien und Initiativen, soweit diese die freiheitliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zusammen beachten. Der Verein pflegt Kontakte zu Behörden, dem Gesetzgeber sowie anderen Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens.
§ 5. Gemeinnützigkeit und Finanzierung der Arbeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der AO das Recht, Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden.
Der Verein kann sowohl seine Mitglieder als auch andere Personen oder Organisationen in seine Arbeit einbeziehen.
Der Verein hat das Recht, die Arbeit sowohl seiner Mitglieder als auch anderer Personen oder Organisationen im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß dem genehmigten Budget der Gesellschaft oder des Projekts. Hierbei ist stets das Gebot der Selbstlosigkeit zu beachten (§ 55 AO).
Ein vorrangig wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitgliedern, denen durch ihre Tätigkeit im Sinne dieser Satzung eine Vergütung zusteht, persönliche Kosten wie Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung entstehen, sind dieselben auf Verlangen zu erstatten.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können Aufwandsentschädigungen unter den Voraussetzungen der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz bezahlt werden. Die Vergütung darf die vom Gesetzgeber vorgegebene Höhe der Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
§ 6. Mitgliedschaft
Jede Einzelperson oder Organisation kann sich um den Beitritt in den Verein als Mitglied bewerben. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Nach dem schriftlichen Antrag entscheidet sich der Vorstand über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes verweigert werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, ihre Interessen innerhalb und außerhalb der Vereinigung zu vertreten.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, ab dem Tag der Aufnahme an allen Versammlungen und Aktivitäten der Vereinigung teilzunehmen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vereinigung seine aktuelle persönliche Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der es erreichbar ist, für Kommunikationszwecke mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und kann sein Stimmrecht bei allen Versammlungen ausüben, sofern es mindestens 16 Jahre alt ist.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich aktiv für das Wohl und den Nutzen der Gesellschaft einzusetzen. Passive Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Anzahl der obligatorischen Arbeitsstunden pro Jahr wird vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt und von einer Mitgliederversammlung der Gesellschaft genehmigt.
6. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen der Gesellschaft zu respektieren.
§ 8 Austritt aus dem Verein
Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Kündigung muss bis zum 31. Dezember dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, da sonst der Beitrag für das folgende Jahr bezahlt werden muss.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied, welches dem Zwecke des Vereins oder dieser Satzung zuwiderhandelt, oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden.
2. Der Ausschluss kann vom Vorstand und von jedem Mitglied beantragt werden. Dem auszuschließenden Mitglied wird vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
4. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb vier Wochen von dem betreffenden Mitglied Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
§ 10. Organe des Vereins.
Die leitenden Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11. Der Vorstand
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
2. Der Verwaltungsrat besteht aus:
· 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrats
· 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats
· Kassenwart
· Schriftführer
· Vorstansmitglieder
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung der Gesellschaft für eine Amtszeit von 3 (drei) Jahren gewählt. Das Verfahren für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds wird von der Hauptversammlung der Gesellschaft genehmigt.
4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen.
5. Die regelmäßigen Sitzungen des Verwaltungsrats finden nach dem genehmigten Zeitplan statt und erfordern keine vorherige Vorankündigung.
6. Außerordentliche Sitzungen werden nach einem von der Hauptversammlung der Gesellschaft genehmigten gesonderten Regelungen einberufen.
7. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in allen externen und internen Mitteilungen. Bei allen Rechtsgeschäften und Verhandlungen wird die Gesellschaft durch mindestens 2 Mitglieder vertreten.
8. Der Vorstand ist verantwortlich für die Planung, Koordinierung und Durchführung der laufenden Aktivitäten der Gesellschaft.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft genehmigt werden muss.
10. Alle Mitglieder der Gesellschaft erklären sich damit einverstanden, dass alle offiziellen Mitteilungen, Mitteilungen und Anträge per E-Mail erfolgen können.
11. Die Sitzungen des Verwaltungsrats können online oder offline abgehalten werden.
12. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung.
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
· Budgetierung, Buchführung, Berichterstattung, Erstellung des Jahresberichts.
· Ausarbeitung von Regeln und Vorschriften.
· Verwaltung der Gelder und des sonstigen Vermögens
· Entscheidung über die Aufnahme in die Mitgliedschaft.
· Entscheidung über den Ausschluss von der Mitgliedschaft.
13. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats können nicht nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Ist jedoch ein Mitglied des Vorstands gleichzeitig Mitglied der Gesellschaft, so erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft auch die Befugnis des Vorstandsmitglieds.
14. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, und ein Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden.
15. Um die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu gewährleisten, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine von ihm bevollmächtigte Person berechtigt, Arbeitsverträge abzuschließen, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen sowie Verträge mit Dritten zu schließen.
16. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat das Recht, Bankkonten zu unterzeichnen.
§ 12. Die Mitgliederversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Jedes Mitglied ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
· Die Genehmigung des Jahresberichts, der Finanzbilanz und der Buchführung des Vorstands.
· Die Genehmigung des Arbeitsplans und des Budgets für das folgende Jahr.
· Die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Geschäftsordnung und der Satzung des Vereins.
· Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
· Die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes.
· Die Wahl des Prüfungsausschusses (2 Rechnungsprüfer).
· Die Auflösung der Gesellschaft.
· Die Wahl der Auflösungskommission
Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter und den Protokollführer sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für den Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vereins erforderlich. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
5. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht über die Buchführung und die finanzielle Lage des Vereins vorzulegen.
§ 13. Satzungsänderung und Zweckänderung
Diese Satzung, sowie die Zweckänderung des Vereins, kann nur von einer Hauptversammlung geändert werden.
§ 14. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Hauptversammlung mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen/ Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, die Förderung des Völkerverständigungsgedankens oder für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
Datum der Unterzeichnung der Charta durch die Gründer 23.01.2024